Infrastrukturanlagen – Brücken: Unterschied zwischen den Versionen

K
Markierung: 2017-Quelltext-Bearbeitung
(Die Kategorien wurden geändert.)
 
(2 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
 
<blockquote>'''Im Leitfaden:''' [[1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen]]</blockquote>
 
<blockquote>'''Im Leitfaden:''' [[1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen]]</blockquote>
  
Für die Infrastrukturanlagen im Konstruktivem Ingenieursbau bzw. für die Brücken ist vor allem der Betrieb und die Unterhaltung, die Überwachung sowie die Prüfung und die anschließende Zustandsbewertung von Bedeutung. Dazu bedarf es einen festgelegten Kontrollrhythmus. Die Überwachung und die Prüfung der Ingenieurbauwerke richtet sich nach der [[DIN 1076]].  
+
 
 +
Für die Infrastrukturanlagen im Konstruktivem Ingenieursbau bzw. für die Brücken sind vor allem der Betrieb und die Unterhaltung, die Überwachung sowie die Prüfung und die anschließende Zustandsbewertung von Bedeutung. Dazu bedarf es einen festgelegten Kontrollrhythmus. Die Überwachung und die Prüfung der Ingenieurbauwerke richtet sich nach der [[DIN 1076]].  
  
 
==== Weiterführendes Wissen zu den Brücken ====
 
==== Weiterführendes Wissen zu den Brücken ====
Zeile 15: Zeile 16:
 
[[Category:Brücke]]
 
[[Category:Brücke]]
 
[[Category:Projekt]]
 
[[Category:Projekt]]
 +
[[Category:Fertig]]

Aktuelle Version vom 21. September 2024, 20:26 Uhr

Im Leitfaden: 1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen


Für die Infrastrukturanlagen im Konstruktivem Ingenieursbau bzw. für die Brücken sind vor allem der Betrieb und die Unterhaltung, die Überwachung sowie die Prüfung und die anschließende Zustandsbewertung von Bedeutung. Dazu bedarf es einen festgelegten Kontrollrhythmus. Die Überwachung und die Prüfung der Ingenieurbauwerke richtet sich nach der DIN 1076.

Weiterführendes Wissen zu den Brücken