(Die Kategorien wurden geändert.) |
JLauck (Diskussion | Beiträge) (Die Kategorien wurden geändert.) |
||
(5 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | <blockquote> | ||
+ | '''Im Leitfaden:''' [[1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen]] | ||
+ | </blockquote> | ||
+ | |||
+ | |||
Die Stadt Münster hält sich nicht nur an gesetzliche Vorschriften und Richtlinien, sie formuliert auch eigene Geschäftsanweisungen, die für all ihre Mitarbeitenden innerhalb der Verwaltung gelten (siehe untenstehende Abbildung). Diese regeln sich häufig wiederholende Vorgänge im Voraus und enthalten Handlungsanweisungen, die unter anderem fachliche Regelungen und organisatorische Geschäftsprozesse beschreiben. In den Anweisungen enthaltende Grundsätze und Richtlinien sind verbindlich und handlungsleitend. Dabei wirken sich die Geschäftsanweisungen positiv auf die Zusammenarbeit der städtischen Mitarbeitenden aus. | Die Stadt Münster hält sich nicht nur an gesetzliche Vorschriften und Richtlinien, sie formuliert auch eigene Geschäftsanweisungen, die für all ihre Mitarbeitenden innerhalb der Verwaltung gelten (siehe untenstehende Abbildung). Diese regeln sich häufig wiederholende Vorgänge im Voraus und enthalten Handlungsanweisungen, die unter anderem fachliche Regelungen und organisatorische Geschäftsprozesse beschreiben. In den Anweisungen enthaltende Grundsätze und Richtlinien sind verbindlich und handlungsleitend. Dabei wirken sich die Geschäftsanweisungen positiv auf die Zusammenarbeit der städtischen Mitarbeitenden aus. | ||
Neben den Geschäftsanweisungen formuliert die Stadt Münster auch Dienstvereinbarungen, welche zwischen der Personalvertretung und dem Dienstherrn herrschen. Diese beinhalten getroffenen Vereinbarungen zur Regelung bestimmter Verfahren und Abläufen. Wann eine Dienstvereinbarung zulässig beziehungsweise unzulässig ist, regelt der Paragraph 70 aus dem Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW). Zu beachten ist, dass Dienstvereinbarungen aus größeren Geltungsbereichen Vorrang vor kleineren Geltungsbereichen haben.<ref>Stadt Münster (2021): Informationen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. S. 12.</ref> | Neben den Geschäftsanweisungen formuliert die Stadt Münster auch Dienstvereinbarungen, welche zwischen der Personalvertretung und dem Dienstherrn herrschen. Diese beinhalten getroffenen Vereinbarungen zur Regelung bestimmter Verfahren und Abläufen. Wann eine Dienstvereinbarung zulässig beziehungsweise unzulässig ist, regelt der Paragraph 70 aus dem Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW). Zu beachten ist, dass Dienstvereinbarungen aus größeren Geltungsbereichen Vorrang vor kleineren Geltungsbereichen haben.<ref>Stadt Münster (2021): Informationen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. S. 12.</ref> | ||
− | [[Datei:Abbildung 2- Gesetzliche Vorschriften und Richtlinien für Kommunen (eigene Darstellung).png|ohne|mini|431x431px| | + | [[Datei:Abbildung 2- Gesetzliche Vorschriften und Richtlinien für Kommunen (eigene Darstellung).png|ohne|mini|431x431px|Gesetzliche Vorschriften und Richtlinien für Kommunen (eigene Darstellung)]] |
==== Literaturverzeichnis ==== | ==== Literaturverzeichnis ==== | ||
<references /> | <references /> | ||
− | + | ||
[[Category:Verkehrsfläche]] | [[Category:Verkehrsfläche]] | ||
Zeile 14: | Zeile 19: | ||
[[Category:Kanalisation]] | [[Category:Kanalisation]] | ||
− | [[Category: | + | [[Category:Projekt]] |
+ | [[Category:Fertig]] |
Aktuelle Version vom 21. September 2024, 19:56 Uhr
Im Leitfaden: 1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen
Die Stadt Münster hält sich nicht nur an gesetzliche Vorschriften und Richtlinien, sie formuliert auch eigene Geschäftsanweisungen, die für all ihre Mitarbeitenden innerhalb der Verwaltung gelten (siehe untenstehende Abbildung). Diese regeln sich häufig wiederholende Vorgänge im Voraus und enthalten Handlungsanweisungen, die unter anderem fachliche Regelungen und organisatorische Geschäftsprozesse beschreiben. In den Anweisungen enthaltende Grundsätze und Richtlinien sind verbindlich und handlungsleitend. Dabei wirken sich die Geschäftsanweisungen positiv auf die Zusammenarbeit der städtischen Mitarbeitenden aus.
Neben den Geschäftsanweisungen formuliert die Stadt Münster auch Dienstvereinbarungen, welche zwischen der Personalvertretung und dem Dienstherrn herrschen. Diese beinhalten getroffenen Vereinbarungen zur Regelung bestimmter Verfahren und Abläufen. Wann eine Dienstvereinbarung zulässig beziehungsweise unzulässig ist, regelt der Paragraph 70 aus dem Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW). Zu beachten ist, dass Dienstvereinbarungen aus größeren Geltungsbereichen Vorrang vor kleineren Geltungsbereichen haben.[1]
Literaturverzeichnis
- ↑ Stadt Münster (2021): Informationen für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. S. 12.