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Aktuelle Version vom 12. September 2024, 15:01 Uhr
Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO-Abwasser) gilt für die Selbstüberwachung des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind, und der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze. Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind Einrichtungen, die der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Die Einrichtungen müssen in Erfüllung der nach § 46 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht dazu dienen, das Abwasser von Grundstücken eines festgelegten Gebietes zu sammeln und fortzuleiten, deren Eigentümer und Besitzer jederzeit wechseln können.[1]
Literaturverzeichnis
- ↑ Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2024): Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw. Online unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=24944&aufgehoben=N, letzter Zugriff 12.09.2024.