Vergaberechtliche Vorgaben: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 26. Januar 2024, 16:07 Uhr

Autoren: Amina Wachsmann, Nadine Fischert, Franziska Struck

Stand: 23.01.2023


Neben den in Abschnitt —> Verwies auf AP 1.1 "Geschäftsanweisungen „Vergaben“ der Stadt Münster“ dargelegten verwaltungsintern geregelten Vergabevorgaben gelten sind in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als grundlegende Prinzipien in der öffentlichen Verwaltung zu nennen. Sie haben das Ziel, eine effektive und effiziente Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen (vgl. z. B. §75 Absatz 1 GO NRW [1]).

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verlangt, dass die Verwaltung mit den vorhandenen finanziellen Mitteln ihre Aufgaben bestmöglich erfüllt (Maximalprinzip) oder aber, dass die Verwaltung ihre Aufgaben und Ziele mit den geringstmöglichen finanziellen Mitteln (Minimalprinzip) bestmöglich erreicht und dabei eine optimale Verwendung von Ressourcen anstrebt.[2]

Der Grundsatz der Sparsamkeit fordert eine sparsame und haushälterische Verwendung öffentlicher Mittel. Dies bedeutet, dass die Verwaltung die zur Verfügung stehenden Ressourcen schonend und möglichst effizient einsetzt. Dabei sollen auch Kostenvergleiche zwischen unterschiedlichen Optionen vorgenommen werden, um die wirtschaftlichste Lösung auszuwählen.

Beide Grundsätze sind eng miteinander verbunden und stellen sicher, dass öffentliche Mittel so effektiv und effizient wie möglich eingesetzt werden. Ziel ist es, den bestmöglichen Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger zu erzielen und die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten. Die Grundsätze können demnach wie folgt zusammengefasst werden: Um den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Sparsamkeit zu genügen, „muss der Einsatz der finanziellen Mittel [erforderlich und dazu] geeignet sein, den konkreten Zweck zu verwirklichen“[3], wobei es „keine andere, sparsamere Alternative geben“[3] darf und „der Mittelseinsatz [..] im Verhältnis zum Zweck nicht unverhältnismäßig“[3] sein darf.

In der Landeshaushaltsordnung des Landes Baden-Württemberg [4] wird inzwischen noch einen Schritt weitergegangen, indem neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Aufstellung des Haushaltsplans Nachhaltigkeitsaspekte angemessen zu berücksichtigen sind (§7 Absatz 1 Satz 1 LHO). Und auch im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWD) [5] wird in §127 Absatz 1 Satz 3 mit dem Zusatz, dass „neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden“ können, eine Öffnung weg von der rein finanziellen Betrachtung hin zu einer ganzheitlichen Betrachtung ermöglicht. Ähnliche Beschreibungen sind auch beispielsweise in §23 der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO)[6] oder dem §31 der Vergabeverordnung (VgV)[7] vorzufinden. Zur Einbeziehung solcher Kriterien in die Vergabeentscheidung dient die eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Merkmale des Auftragsgegenstands in der Leistungsbeschreibung.

Literaturverzeichnis

  1. GO NRW (2023): Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Juli 1994, Fassung vom 01.01.2023
  2. Hess, R.; Schweibenz, B.; Stöckner, M.; Zander, U. (2018): Infrastrukturmanagement Straße - Erhaltung, Maßnahmenkoordination, Wirtschaftlichkeit, Vermögensbewertung, Kirschbaum Verlag, Bonn, 2018; ISBN: 3781219852
  3. 3,0 3,1 3,2 Engels, D. (2015): Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, In: Verwaltung und Management - Zeitschrift für moderne Verwaltung 21, S. 115–124, Nr. 3/2015, URL: https://​www.nomos-elibrary.de​/​10.5771/​0947-​9856-​2015-​3-​115.pdf, Zugriff: 17.04.2023
  4. LHO (2023): Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19.10.1971 in der Fassung vom 07.02.2023
  5. GWB (2023): Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26.08.1998 in der Fassung vom 25.10.2023
  6. UVgO (2017): Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) vom 02.02.2017
  7. [29] VgV (2023): Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 12.04.2016 in der Fassung vom 17.08.2023