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In § 8 der GewAbfV ist beschrieben, welche Fraktionen von Bau- und Abbruchabfällen jeweils getrennt zu sammeln und nach den Vorgaben des KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind. Erleichterungen gibt es für den Fall, dass eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich (zum Beispiel nicht trennbare Materialien) oder wirtschaftlich nicht zumutbar (zum Beispiel geringe Mengen) ist. Für verschiedene Abfälle gibt es weitere Verordnungen, davon ist für Bauabfälle vor allem die Altholzverordnung relevant.<ref>Quelle</ref> | In § 8 der GewAbfV ist beschrieben, welche Fraktionen von Bau- und Abbruchabfällen jeweils getrennt zu sammeln und nach den Vorgaben des KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind. Erleichterungen gibt es für den Fall, dass eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich (zum Beispiel nicht trennbare Materialien) oder wirtschaftlich nicht zumutbar (zum Beispiel geringe Mengen) ist. Für verschiedene Abfälle gibt es weitere Verordnungen, davon ist für Bauabfälle vor allem die Altholzverordnung relevant.<ref>Quelle</ref> | ||
Version vom 12. September 2024, 13:55 Uhr
Im Leitfaden: 1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen
In § 8 der GewAbfV ist beschrieben, welche Fraktionen von Bau- und Abbruchabfällen jeweils getrennt zu sammeln und nach den Vorgaben des KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen sind. Erleichterungen gibt es für den Fall, dass eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich (zum Beispiel nicht trennbare Materialien) oder wirtschaftlich nicht zumutbar (zum Beispiel geringe Mengen) ist. Für verschiedene Abfälle gibt es weitere Verordnungen, davon ist für Bauabfälle vor allem die Altholzverordnung relevant.[1]
Literaturverzeichnis
- ↑ Quelle
Franziska: Du müsstest die Quellenangabe dazu noch haben. Bitte ergänzen.