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Aktuelle Version vom 15. Januar 2024, 09:39 Uhr
Nach dem Europäischen Gemeinschaftsvertrag eine Rechtsakte mit Gesetzescharakter adressiert an alle oder bestimme Mitgliedsstaaten. Sie ist hinsichtlich des vorgegebenen Ergebnisses verbindlich (muss umgesetzt werden) und nur unter besonderen Voraussetzungen unmittelbar anwendbar.