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In Tabelle 1 ist eine Übersicht über die anlagenspezifischen zu erhebenden Abgaben sowie andere Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich der kommunalen Infrastrukturanlagen unterschieden nach den drei Infrastrukturanlagen Brücke, Kanalisation und Verkehrsflächen dargestellt. Ziel dieser Übersicht ist es, einen Eindruck der Vielfältigkeit der Finanzierungsmöglichkeiten zu geben, wobei aufgrund der hohen Komplexität und Vielfältigkeit von einer eine vollständigen Darstellung abgesehen wird. | In Tabelle 1 ist eine Übersicht über die anlagenspezifischen zu erhebenden Abgaben sowie andere Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich der kommunalen Infrastrukturanlagen unterschieden nach den drei Infrastrukturanlagen Brücke, Kanalisation und Verkehrsflächen dargestellt. Ziel dieser Übersicht ist es, einen Eindruck der Vielfältigkeit der Finanzierungsmöglichkeiten zu geben, wobei aufgrund der hohen Komplexität und Vielfältigkeit von einer eine vollständigen Darstellung abgesehen wird. | ||
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+ | |+Tabelle 1: Übersicht über die anlagenspezifischen kommunalen Finanzierungsmöglichkeiten bei Infrastrukturanlagen | ||
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Version vom 26. Januar 2024, 14:42 Uhr
Autoren: Amina Wachsmann, Nadine Fischert, Franziska Struck
Stand: 23.12.2024
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Kommunen sind sehr unterschiedlich und hängen von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise der Größe der Gemeinde, ihrer Lage, der wirtschaftlichen Struktur und der politischen Situation, ab. Im Folgenden sind einige wichtige Faktoren aufgeführt, die die wirtschaftliche Situation von Kommunen beeinflussen.
Die wichtigste Einnahmequelle von Kommunen sind Steuern und Abgaben wie die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die kommunale Einkommensteuer. Die Höhe der Steuern hängt von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise der wirtschaftlichen Lage und der Steuerpolitik auf nationaler und regionaler Ebene, ab, sodass Kommunen, die eine starke Wirtschaftsstruktur mit vielen ansässigen Unternehmen haben, in der Regel höhere Steuereinnahmen und mehr Arbeitsplätze generieren als Kommunen mit einer schwachen Wirtschaftsstruktur. Die damit verbundenen Steuereinnahmen sind den Kommunen im Zusammenhang mit der Selbstverwaltung und der damit einhergehenden finanziellen Eigenverantwortung verfassungsrechtlich garantiert.[1]
Dabei hat die demografische Situation einer Kommune ebenfalls einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage von Kommunen bzw. die Möglichkeiten zur Investition in die Infrastruktur. Kommunen mit einer alternden Bevölkerung haben in der Regel höhere Kosten für die Infrastruktur und die Sozialsysteme, während Kommunen mit einer jungen Bevölkerung in der Regel höhere Investitionen in die Bildung und die Kinderbetreuung benötigen.[2] Aber auch politische Entscheidungen auf nationaler und regionaler Ebene können einen Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von Kommunen haben. Zum Beispiel können Änderungen in der Steuerpolitik oder der Vergabe von Fördermitteln die finanzielle Situation von Kommunen positiv oder negativ beeinflussen.
Neben den Steuereinnahmen können Kommunen auch zusätzlich Zuwendungen vom Bund, Land oder der Europäischen Union erhalten, um ihre Infrastrukturprojekte zu finanzieren. Die Höhe dieser Zuwendungen, auch Refinanzierung genannt, hängt von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise der Art des Projekts, der politischen Situation und der verfügbaren Finanzmittel, ab.[3]
Die Einnahmequellen werden gesetzlich geregelt, sodass beispielsweise das „Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)“[4] für die durch Gemeinden und Landkreise erhobenen „Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge)“ (§1 Satz 1 KAG NRW) gilt, falls keine „Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen“ (§1 Satz KAG NRW). Diese Abgaben werden dabei auf Grundlage einer Satzung erhoben (§2 Absatz 1 Satz 1 KAG NRW). Als Gebühren werden dabei in §4 Absatz 2 KAG NRW „Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden“ definiert.
In Tabelle 1 ist eine Übersicht über die anlagenspezifischen zu erhebenden Abgaben sowie andere Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich der kommunalen Infrastrukturanlagen unterschieden nach den drei Infrastrukturanlagen Brücke, Kanalisation und Verkehrsflächen dargestellt. Ziel dieser Übersicht ist es, einen Eindruck der Vielfältigkeit der Finanzierungsmöglichkeiten zu geben, wobei aufgrund der hohen Komplexität und Vielfältigkeit von einer eine vollständigen Darstellung abgesehen wird.
Infrastruktur-anlage | Finanzierungsart | Anlass | Anteil Kommune, Anteil Bürger, Höhe des Betrags | Bedingungen | Grundlage |
---|---|---|---|---|---|
Brücke | - | - | - | - | - |
Kanalisation | Zuschüsse und Darlehen | „Investitionen in den Erhalt und den Ausbau der abwassertechnischen Infrastruktur“ (NRW.Bank) | Fördergeber: NRW.BANK, Land, Bund
Darlehen in Höhe von max. 5 Mio. € und grundsätzlich bis zu 50 % Finanzierungsanteil |
Ratendarlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren
Antragsberechtigte sind u. A. Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Einrichtungen, Privatpersonen |
(ZunA NRW)[5] |
Erschließungsbeiträge | „erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen“ § 1 EBS | Anteil der Stadt Münster: 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Anteil Verteilung der verbleibenden 90 % des beitragsfähigen Erschließungsbeitrages auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage baulich oder gewerblich nutzbar werden in Abhängigkeit der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes Besonderheit: bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands werden lediglich 25 % des Erschließungsaufwands von Mischsystemen und 50 % des Erschließungsbeitrags von Trennsystemen berücksichtigt |
Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster -Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - 66.07[6] | ||
Kanalanschlussbeitrag | „Anschaffung, Herstellung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage“ §1 KBS | In Abhängigkeit von der Art des Bebauungsgebiets nach dem Bebauungsplan sowie der maximalen Vollgeschosszahl nach dem Bebauungsplan wird die Grundstücksfläche vervielfältigt und mit einem festgelegten Quadratmeterpreis multipliziert (§§3 und 4 KBS)
Reduzierung des Beitrags bei fehlender Möglichkeit eines Vollanschlusses (§5 KBS) Gesonderte Kostensätze für Hausanschlüsse (§§ 9 ff KBS) |
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) [4]
Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und den Kostenersatz für Hausanschlüsse in der Stadt Münster (Kanalbeitragssatzung - KBS) 66.03[7] | ||
Abwassergebühren | „Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage“ bzw. „zu entrichtende Abwasserabgabe“ §1 Absatz 1 AGS | Gebühren sind in der Regel von der Art und Menge des Abwassers abhängig wobei der Berechnung zum Teil auch Flächenangaben zugrunde gelegt werden (vgl. „Gebührentarif zur Abwassergebührensatzung der Stadt Münster“ AGS) | Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS)[8] | ||
Verkehrsflächen | Beiträge für „den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen“ §8 Absatz 1 KAG NRW als „Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung“ § 8 Absatz 2 KAG NRW
|
„Herstellung, Anschaffung und Erweiterung [...] bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung“ § 8 Absatz 2 KAG NRW | „Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme wird durch das Bauprogramm bestimmt“ §1 Absatz 2 Straßenbaubeitragssatzung (66.08), wobei der Beitrag für „den Grunderwerb, die Freilegung, die Fahrbahn, die Radwege, die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Parkstreifen, die Beleuchtungsanlagen, die Entwässerungsanlagen, die Grünstreifen“ erhoben werden kann (§7 Straßenbaubeitragssatzung (66.08)) wobei die Beitragspflichtigen in Abhängigkeit der Straßenart und -einrichtung einen Anteil zwischen 40 und 80 % zu entrichten haben (Anlage Straßenbaubeitragssatzung (66.08)) | Falls nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist | Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)[4] bzw. Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster - Straßenbaubeitragssatzung (66.08)[9] |
Zuschüsse | Förderung von investigativen Maßnahmen „die zur Verbesserung der kommunalen Verkehrsverhältnisse“ §1 Satz 2 FöRi-kom-Stra im Sinne von einer erhöhten Sicherheit oder einer erhöhten Leistungsfähigkeit führen | Förderung von investiven Maßnahmen mit einer max. 80 % der förderfähigen Ausgaben | Förderfähig sind Gemeinden, Gemeindeverbände sowie privatrechtliche Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung
Es sind Bagatellgrenzen zu überschreiten, die maßnahmenabhängig sind Unterlagen zum Vorhaben |
FöRi-kom-Stra (Richtlinien zur Förderung des kommunalen Straßenbaus
(Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau))[10] | |
Erschließungsbeiträge | „erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen“ § 1 EBS wie Straßen und Plätze | Anteil der Stadt Münster: 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Verteilung der verbleibenden 90 % des beitragsfähigen Erschließungsbeitrages auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage baulich oder gewerblich nutzbar werden in Abhängigkeit der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes |
Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster -Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - 66.07[6] | ||
Kostenerstattungsbeiträge für Ausgleichsmaßnahmen | Neubau von Häusern und Straßen | Die Stadt hat Anspruch auf die Erstattung der erstattungsfähigen Kosten durch die Vorhabensträger oder Grundstückseigentümer.
Erstattungsfähige Kosten setzen sich aus Kosten für „Erwerb und Freilegung der Fläche für Ausgleichsmaßnahme“ §2 Absatz 2 Nummer 1 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in der Stadt Münstesowie Kosten für „die Ausgleichsmaßnahme einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege“ §2 Absatz 2 Nummer 2 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in der Stadt Münster |
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in der Stadt Münster (32.22) [11] | ||
Zuweisung | Straßenausbaubeitrag oder Ablösevereinbarungen | 100 %ige Übernahme durch das Land Nordrhein-Westfalen möglich | § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW
umlagefähiger Aufwand muss in der Regel auf Grundlage der Schlussrechnung bereits ermittelt worden sein (Abschnitt 4.1 Satz 2 Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) bzw. muss eine fiktive Beitragsberechnung bei Ablösevereinbarungen vorliegen (Abschnitt 4.2 Absatz 2 Satz 1) |
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge)[12] | |
Benutzungsgebühren | Straßenreinigung (regelmäßig sowie außergewöhnlich) inkl. Winterwartung ausgenommen der auf die Anlieger übertragenen Pflichten | Gebühren sind in der Regel in Abhängigkeit von der Grundstückfrontfläche sowie der Reinigungshäufigkeit zu entrichten wobei der Gebührensatz „bei Straßen, die nach der Straßenreinigungssatzung besondere Bedeutung für den Durchgangsverkehr gegenüber ihrer Bedeutung für den Anliegerverkehr besitzen, [...] um 10 % zu ermäßigen“ ist | Gebührenpflichtig sind die Grundstückeigentümer | Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Münster (Straßenreinigungssatzung) (70.01) in Verbindung mit der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Münster (70.01.1)[13] |
Literaturverzeichnis
- ↑ Fritze, C. (2019): Entwicklung rechnungswesenbasierter Systeme Zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen, Springer Vieweg. in Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, Wiesbaden, 2019; ISBN: 978-3-658-27479-5
- ↑ Köppen, B. (2008): Kommunen und demografischer Wandel in Deutschland – regionale Muster, In: Heinelt, H.; Vetter, A. (Hrsg.): Lokale Politikforschung heute, SpringerLink Bücher, S. 271–281. VS Verlag für Sozialwissenschaften. Wiesbaden, 2008, ISBN: 978-3-531-15803-7
- ↑ Sydow, J. (2018): Förderprogramme für kommunale Infrastrukturprojekte - Herausforderungen und Handlungsfelder am Beispiel des Freistaates Sachsen, KOMKIS Analyse Nr. 9, Universität Leipzig, Kompetenzzentrum für kommunale Infrastruktur Sachsen am Institut für öffentliche Finanzen und Public Management, Leipzig, 2018
- ↑ 4,0 4,1 KAG NRW (2022). Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Fassung vom 15.12.2022
- ↑ NRW.BANK (2023): Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung NRW (ZunA NRW), URL: https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/60185/zukunftsfaehige-und-nachhaltige-abwasserbeseitigung-nrw-zuna-nrw.html, Zugriff: 08.12.2023
- ↑ 6,0 6,1 Stadt Münster (2017): Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Münster -Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - 66.07 vom 24.03.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 75), URL: https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/66.07, Zugriff: 19.12.2023
- ↑ Stadt Münster (2012): Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und den Kostenersatz für Hausanschlüsse in der Stadt Münster (Kanalbeitragssatzung - KBS) - 66.03 vom 11.11.2012 (Amtsblatt Stadt Münster 2012 S. 194), URL: https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/66.03, Zugriff: 19.12.2023
- ↑ Stadt Münster (2021): Abwassergebührensatzung der Stadt Münster (AGS) - 66.01.1 vom 11.11.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 176) in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 S. 366 Nr. 38), URL: https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/66.01.1, Zugriff: 19.12.2023
- ↑ Stadt Münster (2021): Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster - Straßenbaubeitragssatzung - 66.08 vom 24.03.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster S. 76) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.06.2021 (Amtsblatt Nr. 23 vom S. 213), URL: https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/66.08, Zugriff: 19.12.2023
- ↑ VMNRW - Ministerium für Verkehr Nordrhein-Westfalen (2020): Richtlinien zur Förderung des kommunalen Straßenbaus (Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau – FöRi-kom-Stra), 20.01.2020, URL: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&bes_id=41846&aufgehoben=N&keyword=F%F6rderrichtlinien%20kommunaler%20Stra%DFenbau, Zugriff: 19.12.2023
- ↑ Stadt Münster (2005): Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in der Stadt Münster - 32.22 vom 10.11.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 202), URL: https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/32.22, Zugriff: 19.12.2023
- ↑ MHKBGNRW - Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Nordrhein-Westfalen (2022): Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge), Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung - 305 - 49.01.03 - 74.1 vom 03.05.2022, URL: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&bes_id=48848&aufgehoben=N&keyword=Stra%DFenausbaubeitr%E4ge, Zugriff: 19.12.2023
- ↑ Stadt Münster (2022): Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Münster (Straßenreinigungssatzung) - 70.01 vom 17.12.1984 (Amtsblatt der Stadt Münster 1984 S. 258) in der Fassung der der 16. Änderungssatzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt Nr. 32 der Stadt Münster 2022 S. 302), URL: https://www.stadt-muenster.de/recht/ortsrecht/satzungen/detailansicht/satzungsnummer/70.01, Zugriff: 19.12.2023