Entsorgung: Unterschied zwischen den Versionen

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Entsorgung ist der Überbegriff für den Umgang mit Abfällen.  
 
Entsorgung ist der Überbegriff für den Umgang mit Abfällen.  
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert hierzu: "Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung." §3 (22) KrWG
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Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert hierzu: "Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.<ref>§3 (22) KrWG</ref>"
  
Beseitigung wird dabei definiert, als jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.<ref>§3 (26) KrWG</ref>
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Beseitigung wird dabei definiert, als "jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren".<ref>§3 (26) KrWG</ref>
 
In der Praxis zählen hierzu die Deponierung oder die Verbrennung von Abfällen ohne eine ausreichende Rückgewinnung der resultierenden Energie.
 
In der Praxis zählen hierzu die Deponierung oder die Verbrennung von Abfällen ohne eine ausreichende Rückgewinnung der resultierenden Energie.
 
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Version vom 26. März 2024, 14:20 Uhr

Entsorgung ist der Überbegriff für den Umgang mit Abfällen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert hierzu: "Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.[1]"

Beseitigung wird dabei definiert, als "jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren".[2] In der Praxis zählen hierzu die Deponierung oder die Verbrennung von Abfällen ohne eine ausreichende Rückgewinnung der resultierenden Energie.

  1. §3 (22) KrWG
  2. §3 (26) KrWG