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Die in dieser Übergangsfrist umgesetzten Maßnahmen, wie z. B. der Einsatz von Temperaturabgesenktem Asphalt (TA-Asphalt) sowie der Einsatz von Absaugtechnik an der Bohle der Asphaltfertiger, bewirkten eine deutliche Reduzierung der Ergebnisse aus den Arbeitsplatzmessungen. '''[vgl. BVMB, 2024] [vgl. Baugewerbe-Verband Niedersachsen, 2024]''' | Die in dieser Übergangsfrist umgesetzten Maßnahmen, wie z. B. der Einsatz von Temperaturabgesenktem Asphalt (TA-Asphalt) sowie der Einsatz von Absaugtechnik an der Bohle der Asphaltfertiger, bewirkten eine deutliche Reduzierung der Ergebnisse aus den Arbeitsplatzmessungen. '''[vgl. BVMB, 2024] [vgl. Baugewerbe-Verband Niedersachsen, 2024]''' |
Version vom 24. Juli 2024, 16:28 Uhr
Für den Einbau von Walzasphalt wurde am 13. März 2020 ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 1,5 mg/m³ für Dämpfe und Aerosole aus der Heißverarbeitung von Bitumen festgelegt. Die Bekanntmachung des in der TRGS 900 (Technische Regeln für Gefahrstoffe – Arbeitsplatzgrenzwerte) eingeführten AGW erfolgte dabei im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl). Nachdem eine kurzfristige Einhaltung dieses AGW im Asphaltstraßenbau nicht umsetzbar war, wurde eine Übergangsfrist von fünf Jahren bis zum 31.12.2024 beschlossen. [vgl. Musanke et al., 2020]
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dämpfe und Aerosole bei der Heißverarbeitung von Bitumen 1,5 mg/m³ ausgesetzt für Walzasphalt bis 31. Dezember 2026 Bezogen auf den Bitumenkondensat-Standard Messverfahren entsprechend der IFA-Arbeitsmappe 6305-2 |
[BAuA (Hrsg.), 2024]
Die in dieser Übergangsfrist umgesetzten Maßnahmen, wie z. B. der Einsatz von Temperaturabgesenktem Asphalt (TA-Asphalt) sowie der Einsatz von Absaugtechnik an der Bohle der Asphaltfertiger, bewirkten eine deutliche Reduzierung der Ergebnisse aus den Arbeitsplatzmessungen. [vgl. BVMB, 2024] [vgl. Baugewerbe-Verband Niedersachsen, 2024]
Dennoch kann der AGW bisher nicht zielsicher eingehalten werden. Aus den bis dahin gewonnenen Erfahrungen ließen sich jedoch weitere Maßnahmen ableiten, welche u. a. eine Reduzierung der Beeinflussung durch Fremdstoffe sowie die Optimierung der bis dahin eingesetzten Absaugeinrichtungen fokussieren. Diese Maßnahmen konnten bisher nicht validiert werden, weshalb Seitens der Bauwirtschaft eine Verlängerung der Übergangsfrist um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2026 beantragt wurde. In der Sitzung des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) vom 15.05.2024 wurde dem Antrag einstimmig von allen Beteiligten stattgegeben. [vgl. BVMB, 2024] [vgl. Baugewerbe-Verband Niedersachsen, 2024] Die neue Übergangsfrist wurde entsprechend in der TRGS 900 mit der Fassung vom 17.06.2024 geändert. [BAuA (Hrsg.), 2024]