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Entsorgung ist der Überbegriff für den Umgang mit Abfällen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert hierzu: "Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.[1]"
Beseitigung wird dabei definiert, als "jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren".[2] In der Praxis zählen hierzu die Deponierung oder die Verbrennung von Abfällen ohne eine ausreichende Rückgewinnung der resultierenden Energie.