Entsorgung

Version vom 26. März 2024, 14:19 Uhr von FStruck (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Entsorgung ist der Überbegriff für den Umgang mit Abfällen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert hierzu: "Abfallentsorgung im Sinne dieses Geset…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Entsorgung ist der Überbegriff für den Umgang mit Abfällen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert hierzu: "Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung." §3 (22) KrWG

Beseitigung wird dabei definiert, als jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.[1] In der Praxis zählen hierzu die Deponierung oder die Verbrennung von Abfällen ohne eine ausreichende Rückgewinnung der resultierenden Energie.

  1. §3 (26) KrWG
Keine Kategorien vergebenBearbeiten