Ergänzung zum Leitfaden: 2.1.2.1 Ausgangslage
In RekoTi werden nur jene Brückenbauwerke betrachtet, die kommunal sind, d. h. die Stadt Münster ist der Träger der Baulast. Dies bedeutet, dass die Kommune eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hat, auf dem betreffenden Grundstück Dinge zu dulden, zu unterlassen oder auszuführen. Brücken die beispielsweise in der Baulast des Landes, des Bundes oder des Wasserschifffahrtsamtes stehen, werden in RekoTi nicht berücksichtigt.