Im Leitfaden: 1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen
Durch die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV), aus Artikel 1 der Mantelverordnung, soll die Anforderung an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe bundesweit einheitlich festgelegt werden. Zu den mineralischen Ersatzbaustoffen zählen z. B. Recycling-Baustoffe, Baggergut oder Bodenmaterial, welche aus Bau- und Abbruchabfällen hergestellt werden. Die Gewinnung der Stoffe erfolgt in Anlagen, in denen sie sortiert, getrennt, zerkleinert, gereinigt oder abgekühlt werden.
In der EBV werden zudem jene technischen Bauwerke definiert, für welche die Ersatzbaustoffe, in Abhängigkeit der Eigenschaften der Grundwasserdeckschicht und von Wasserschutzbereichen verwendet werden können. Technische Bauwerke sind Anlagen oder Einrichtungen, welche mit dem Boden verbunden sind und nach Anlage 2 oder 3 der Ersatzbaustoffverordnung errichtet wurden. Dazu zählen zum Beispiel:
- Straßen, Wege und Parkplätze
- Baustraßen
- Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen
- Leitungsgräber und Baugruben
Die Einsatzmöglichkeiten sind von Faktoren wie der Grundwasserdeckschichten, dem höchsten gemessenen Grundwasserstand, der Einbauweise und von Wasserschutzbereichen abhängig.
Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen ist nur dann zulässig, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.
Die Kenntnis über die Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht und ob das technische Bauwerk innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzbereichen liegt, ist zur Prüfung auf die Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen unumgänglich.
Der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß den Einbauweisen Nummer 7 (Schottertragschicht (ToB) unter gebundener Deckschicht) und 8 (Frostschutzschicht (ToB), Baugrundverbesserung und Unterbau bis 1 m ab Planum jeweils unter gebundener Deckschicht), ist bei Straßen mit Entwässerungsrinnen und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz bei günstigen und ungünstigen Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten außerhalb und innerhalb von Wasserschutzbereichen zulässig.
In §10 der EBV wird das Bewertungsverfahren der Böden und die Einstufung in Klassen beschrieben. Demnach wird das Ergebnis eines Säulenversuchs nach DIN 19528 mit den Materialwerten der Anlage 1 verglichen.
Die grundsätzlichen Anforderungen zum Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen werden in §19 aufgelistet.
Eine weitere große Änderung besagt § 21 (1), wonach Einbaumaßnahmen keiner Erlaubnis bedürfen, solange die Anforderungen nach §§ 19 und 20 eingehalten werden.[1]
Literaturverzeichnis
- ↑ BMUV (2021): Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung. Online unter:https://www.bmuv.de/gesetz/verordnung-zur-einfuehrung-einer-ersatzbaustoffverordnung-zur-neufassung-der-bundes-bodenschutz-und-altlastenverordnung-und-zur-aenderung-der-deponieverordnung-und-der-gewerbeabfallverordnung.