Im Leitfaden: 1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen
In der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien) werden grundsätzliche Festlegungen zum nachhaltigen Umgang mit Abfall und dessen Vermeidung getroffen. Neben Begriffsdefinitionen wird unter anderem eine fünfstufige Abfallhierarchie festgelegt. Die Abfallrahmenrichtlinie muss als Richtlinie, im Gegensatz zu Verordnungen, noch in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland geschieht dies durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) . Es verpflichtet Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung dieser, vorrangig gegenüber der Beseitigung. Bau- und Abbruchabfälle fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Insbesondere eine getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen wird gefordert. Des Weiteren werden Recyclingquoten für Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle festgelegt. Für den Baubereich bedeutet das, dass der Anteil der nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle abzüglich Boden und Steine, der der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling oder der sonstigen stofflichen Verwertung zugeführt wird, bei mindestens 70 M-% liegen muss. In Teil 3 des Gesetzes wird eine Produktverantwortung für die Entwicklung, Herstellung, Be- / Verarbeitung und den Vertrieb gefordert. Darin festgelegt sind die Rahmenbedingungen unter denen Produkte zurückgenommen und verwertet, recycelt oder wiederverwendet werden. [1]
Literaturverzeichnis[1][2]
- ↑ Bundesregierung (D) (2023): Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 56, URL: https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/, Zugriff: 25.09.2024