Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit diese ausdrücklich genannt sind. Es bezieht sich u.a. mit den Grundsatzvorschriften (wie Straßenbaulast oder Widmung), dem Eigentum, dem Gemeingebrauch, den Sondernutzungen und der sonstigen Benutzung, aber auch mit der Planung, der Planfeststellung, der Plangenehmigung und der Enteignung. [1]
Literaturverzeichnis
- ↑ Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westtfalen (Hrsg.) (2024): Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), Bekanntmachung der Neufassung. Online unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=3894&aufgehoben=N, letzter Zugriff 12.09.24.