K |
(Die Kategorien wurden geändert.) |
||
(5 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
'''Im Leitfaden:''' [[1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen]] | '''Im Leitfaden:''' [[1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen]] | ||
</blockquote> | </blockquote> | ||
− | Im Rahmen des Projektes RekoTi liegt der Fokus auf der Betrachtung der Infrastrukturanlagen Verkehrsflächen, Kanalisation und Brücken der Stadt Münster. Weitere in der Baulast der Stadt Münster liegende Anlagen sowie im Amt für Mobilität und Tiefbau durchzuführende Aufgaben (siehe nachstehende Abbildung) werden im Projekt und somit auch nachfolgend nicht betrachtet.[[Datei:Prozesse der Stadt Münster (Stadt Münster (2022)- Prozesse der Stadt Münster. Online unter- Intranet.).png|ohne|mini|904x904px|Prozesse der Stadt Münster (Stadt Münster (2022): Prozesse der Stadt Münster. Online unter: Intranet.)]] | + | |
+ | |||
+ | Im Rahmen des Projektes RekoTi liegt der Fokus auf der Betrachtung der Infrastrukturanlagen Verkehrsflächen, Kanalisation und Brücken der Stadt Münster. Weitere in der Baulast der Stadt Münster liegende Anlagen sowie im Amt für Mobilität und Tiefbau durchzuführende Aufgaben (siehe nachstehende Abbildung) werden im Projekt und somit auch nachfolgend nicht betrachtet.[[Datei:Prozesse der Stadt Münster (Stadt Münster (2022)- Prozesse der Stadt Münster. Online unter- Intranet.).png|ohne|mini|904x904px|'''Prozesse der Stadt Münster (Stadt Münster (2022): Prozesse der Stadt Münster. Online unter: Intranet.)'''|alternativtext=]] | ||
Die Zustandskontrollen sind rechtlich geregelt. Für die Straßenbaulast kommt das Straßenweggesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ([[Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)|StrWG NRW]]) zu tragen. Hier sind besonders die Paragraphen 9 und 9a wichtig: | Die Zustandskontrollen sind rechtlich geregelt. Für die Straßenbaulast kommt das Straßenweggesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ([[Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)|StrWG NRW]]) zu tragen. Hier sind besonders die Paragraphen 9 und 9a wichtig: | ||
− | § 9 (1) StrWG NRW: | + | [[Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)|§ 9 (1) StrWG NRW]]: |
''„Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten.'' | ''„Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten.'' | ||
Zeile 11: | Zeile 13: | ||
''Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außer Stande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.“'' | ''Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außer Stande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.“'' | ||
− | § 9a (1) StrWG NRW: | + | [[Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)|§ 9a (1) StrWG NRW]]: |
''„Die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Das Gleiche gilt für die Erhaltung der Verkehrssicherheit.“'' <ref>Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch den Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022.</ref> | ''„Die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Das Gleiche gilt für die Erhaltung der Verkehrssicherheit.“'' <ref>Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch den Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022.</ref> | ||
− | Zu beachten ist, dass Brücken ebenfalls zu der Einrichtung der Straße gehört (siehe § 2 StrWG). Die Zustandskontrollen für den Bereich der Brücken laufen nach der DIN 1076. Die DIN 1076 ist eine Norm, welche die Prüfung und die Überwachung von Ingenieurbauwerken im Zuge Straßen und Wege hinsichtlich ihrer Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit regelt.<ref>Stadt Münster (2019): Prozessanweisung K11 „Betrieb und Unterhaltung von Straßen und Ingenieurbauwerken“. S. 3-4.</ref> | + | Zu beachten ist, dass Brücken ebenfalls zu der Einrichtung der Straße gehört (siehe § 2 [[Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)|StrWG]]). Die Zustandskontrollen für den Bereich der Brücken laufen nach der [[DIN 1076]]. Die [[DIN 1076]] ist eine Norm, welche die Prüfung und die Überwachung von Ingenieurbauwerken im Zuge Straßen und Wege hinsichtlich ihrer Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit regelt.<ref>Stadt Münster (2019): Prozessanweisung K11 „Betrieb und Unterhaltung von Straßen und Ingenieurbauwerken“. S. 3-4.</ref> |
− | Die Siedlungswasserwirtschaft richtet sich nach der Wasserrahmenrichtlinie der EU, dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, dem Abwasserabgabengesetz des Bundes, dem Wasserverbandsgesetz des Bundes, der Grundwasserverordnung des Bundes und dem Landeswassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalens. Für die Kanalisation sind die Selbstüberwachungsverordnung-kommunal Nordrhein-Westfalen ([[Selbstüberwachungsverordnung-kommunal Nordrhein-Westfalen (SüwV-kom)|SüwV-kom]]) und die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ([[Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO-Abwasser)|SüwVO-Abwasser]]) relevant. Die SüwV-kom ist eine Verordnung, die in Abhängigkeit von der Anlagengröße den Mindestumfang für die Selbstüberwachung von Abwasserreinigungsanlagen vorgibt und die durchzuführenden Maßnahmen für die Selbstüberwachung aufführt. Die SüwVO-Abwasser dagegen ist eine Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen in einen Vorfluter.<ref>Stadt Münster (2019): Prozessanweisung K16 „Betrieb und Überwachung von Abwasseranlagen“. S. 2.</ref> | + | Die Siedlungswasserwirtschaft richtet sich nach der Wasserrahmenrichtlinie der EU, dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, dem Abwasserabgabengesetz des Bundes, dem Wasserverbandsgesetz des Bundes, der Grundwasserverordnung des Bundes und dem Landeswassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalens. Für die Kanalisation sind die Selbstüberwachungsverordnung-kommunal Nordrhein-Westfalen ([[Selbstüberwachungsverordnung-kommunal Nordrhein-Westfalen (SüwV-kom)|SüwV-kom]]) und die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ([[Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO-Abwasser)|SüwVO-Abwasser]]) relevant. Die [[Selbstüberwachungsverordnung-kommunal Nordrhein-Westfalen (SüwV-kom)|SüwV-kom]] ist eine Verordnung, die in Abhängigkeit von der Anlagengröße den Mindestumfang für die Selbstüberwachung von Abwasserreinigungsanlagen vorgibt und die durchzuführenden Maßnahmen für die Selbstüberwachung aufführt. Die [[Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO-Abwasser)|SüwVO-Abwasser]] dagegen ist eine Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen in einen Vorfluter.<ref>Stadt Münster (2019): Prozessanweisung K16 „Betrieb und Überwachung von Abwasseranlagen“. S. 2.</ref> |
− | '''Tabelle: | + | '''Tabelle: Rechtlicher Hintergrund der Bestandsaufnahme (eigene Darstellung)''' |
{| class="wikitable" | {| class="wikitable" | ||
|'''Infrastrukturanlage''' | |'''Infrastrukturanlage''' |
Aktuelle Version vom 18. Oktober 2024, 13:27 Uhr
Im Leitfaden: 1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen
Im Rahmen des Projektes RekoTi liegt der Fokus auf der Betrachtung der Infrastrukturanlagen Verkehrsflächen, Kanalisation und Brücken der Stadt Münster. Weitere in der Baulast der Stadt Münster liegende Anlagen sowie im Amt für Mobilität und Tiefbau durchzuführende Aufgaben (siehe nachstehende Abbildung) werden im Projekt und somit auch nachfolgend nicht betrachtet.
Die Zustandskontrollen sind rechtlich geregelt. Für die Straßenbaulast kommt das Straßenweggesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zu tragen. Hier sind besonders die Paragraphen 9 und 9a wichtig:
„Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten.
Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außer Stande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.“
„Die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Das Gleiche gilt für die Erhaltung der Verkehrssicherheit.“ [1]
Zu beachten ist, dass Brücken ebenfalls zu der Einrichtung der Straße gehört (siehe § 2 StrWG). Die Zustandskontrollen für den Bereich der Brücken laufen nach der DIN 1076. Die DIN 1076 ist eine Norm, welche die Prüfung und die Überwachung von Ingenieurbauwerken im Zuge Straßen und Wege hinsichtlich ihrer Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit regelt.[2]
Die Siedlungswasserwirtschaft richtet sich nach der Wasserrahmenrichtlinie der EU, dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, dem Abwasserabgabengesetz des Bundes, dem Wasserverbandsgesetz des Bundes, der Grundwasserverordnung des Bundes und dem Landeswassergesetz des Landes Nordrhein-Westfalens. Für die Kanalisation sind die Selbstüberwachungsverordnung-kommunal Nordrhein-Westfalen (SüwV-kom) und die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO-Abwasser) relevant. Die SüwV-kom ist eine Verordnung, die in Abhängigkeit von der Anlagengröße den Mindestumfang für die Selbstüberwachung von Abwasserreinigungsanlagen vorgibt und die durchzuführenden Maßnahmen für die Selbstüberwachung aufführt. Die SüwVO-Abwasser dagegen ist eine Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen in einen Vorfluter.[3]
Tabelle: Rechtlicher Hintergrund der Bestandsaufnahme (eigene Darstellung)
Infrastrukturanlage | Verkehrswege | Brücken | Kanalisation |
Geltende Regelwerke | § 9 (1) StrWG NRW | DIN 1076 | SüwV-kom |
enthaltene Pflichten | Pflicht zur Erfassung ohne konkrete Vorgaben zu Zeitpunkt und Umfang | Mindestumfang und -abstand der Erfassung | Mindestumfang und -abstand der Erfassung Erfassung |
Literaturverzeichnis
- ↑ Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch den Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022.
- ↑ Stadt Münster (2019): Prozessanweisung K11 „Betrieb und Unterhaltung von Straßen und Ingenieurbauwerken“. S. 3-4.
- ↑ Stadt Münster (2019): Prozessanweisung K16 „Betrieb und Überwachung von Abwasseranlagen“. S. 2.