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− | Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert hierzu: "Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. | + | Das [[Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)]] definiert hierzu: "Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.<ref>§3 (22) KrWG</ref>" Entsorgung ist somit der Überbegriff für Wiederverwendung, Recycling, energetische Verwertung und Beseitigung. |
− | Beseitigung wird dabei definiert, als jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.<ref>§3 (26) KrWG</ref> | + | Das [[Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)|KrWG]] definiert diese Begriffe folgendermaßen: |
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+ | Vorbereitung zur [[Wiederverwendung]] im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.<ref>§3 (24) KrWG </ref> Wiederverwendung ist folglich z. B., wenn Bauteile, die entsorgt werden sollen repariert werden und dann erneut eingesetzt werden können. Die Bauteile werden dabei nicht zerstört. Es kommt nicht auf das Material, sondern auf das gesamte Bauteil als Ganzen an. So könnte zB ein Stück Kanalrohr ausgebaut und als ganzes erneut genutzt werden. | ||
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+ | [[Recycling]] im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.<ref>§3 (25) KrWG</ref> Recycling ist demnach, wenn Bauteile rückgebaut, zerkleinert und sortiert werden und das resultierende Material zur Herstellung neuer Produkte verwendet wird. Es kommt nicht auf das Bauteil und seine Fuktionen, sondern ausschließlich auf das Material an. Im Fall eines Kanalrohrs wird dieses somit ausgebaut, zerkleinert und das Material z.B. im Straßenbau verwendet. | ||
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+ | Energetische Verwertung ist das Verbrennen oder Vergären von Abfällen, bei denen Energie gewonnen wird. Diese Energie kann genutzt werden, die Materialien sind jedoch verloren und wurden nicht im Kreislauf geführt. Beseitigung wird dabei definiert, als "jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren".<ref>§3 (26) KrWG</ref> | ||
In der Praxis zählen hierzu die Deponierung oder die Verbrennung von Abfällen ohne eine ausreichende Rückgewinnung der resultierenden Energie. | In der Praxis zählen hierzu die Deponierung oder die Verbrennung von Abfällen ohne eine ausreichende Rückgewinnung der resultierenden Energie. | ||
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Aktuelle Version vom 21. September 2024, 19:34 Uhr
Entsorgung ist der Überbegriff für den Umgang mit Abfällen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert hierzu: "Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.[1]" Entsorgung ist somit der Überbegriff für Wiederverwendung, Recycling, energetische Verwertung und Beseitigung.
Das KrWG definiert diese Begriffe folgendermaßen:
Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.[2] Wiederverwendung ist folglich z. B., wenn Bauteile, die entsorgt werden sollen repariert werden und dann erneut eingesetzt werden können. Die Bauteile werden dabei nicht zerstört. Es kommt nicht auf das Material, sondern auf das gesamte Bauteil als Ganzen an. So könnte zB ein Stück Kanalrohr ausgebaut und als ganzes erneut genutzt werden.
Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.[3] Recycling ist demnach, wenn Bauteile rückgebaut, zerkleinert und sortiert werden und das resultierende Material zur Herstellung neuer Produkte verwendet wird. Es kommt nicht auf das Bauteil und seine Fuktionen, sondern ausschließlich auf das Material an. Im Fall eines Kanalrohrs wird dieses somit ausgebaut, zerkleinert und das Material z.B. im Straßenbau verwendet.
Energetische Verwertung ist das Verbrennen oder Vergären von Abfällen, bei denen Energie gewonnen wird. Diese Energie kann genutzt werden, die Materialien sind jedoch verloren und wurden nicht im Kreislauf geführt. Beseitigung wird dabei definiert, als "jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren".[4] In der Praxis zählen hierzu die Deponierung oder die Verbrennung von Abfällen ohne eine ausreichende Rückgewinnung der resultierenden Energie.