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Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht durch Gesetz geschaffen, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt worden: Verpflichtung desjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen (im Rahmen der Möglichkeiten und nicht nach finanziellen Möglichkeiten), die zur Abwehr der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig ist eine aus dem bürgerlichen Recht wurzelnde Pflicht, abgeleitet aus den Paragraphen 823 und 836 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<ref>Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022.</ref> (Haftung des Grundstücksbesitzers). | Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht durch Gesetz geschaffen, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt worden: Verpflichtung desjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen (im Rahmen der Möglichkeiten und nicht nach finanziellen Möglichkeiten), die zur Abwehr der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig ist eine aus dem bürgerlichen Recht wurzelnde Pflicht, abgeleitet aus den Paragraphen 823 und 836 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<ref>Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022.</ref> (Haftung des Grundstücksbesitzers). | ||
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Die Verkehrssicherungspflicht gilt ab Verkehrsübergabe und nicht erst ab der Widmung. Allerdings haftet der Straßenbaulastträger nach BGB bei einer Verletzung der Sicherheit bei Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen. Eine spätere Verlagerung auf die Baufirma ist möglich. Verkehrssicherungspflichtig ist diejenige Körperschaft, die den Zugriff auf die Straße hat. Bei der Übertragung (zum Beispiel auf einen Bauunternehmer) bleibt die Pflicht der bisher Zuständigen die getroffenen Maßnahmen zu überwachen. Die öffentlichen Verkehrsflächen müssen gefahrlos gestaltet werden und erhalten bleiben. Außerdem muss der Sicherungspflichtige den Verkehrsteilnehmenden vor den von den Straßen kommenden Gefahren bewahren oder zumindest vor ihnen warnen. Dazu zählt auch die winterliche Raum- und Streupflicht. Verkehrssicherungspflichtige haften allerdings nur bei einem Verschuldensvorwurf. | Die Verkehrssicherungspflicht gilt ab Verkehrsübergabe und nicht erst ab der Widmung. Allerdings haftet der Straßenbaulastträger nach BGB bei einer Verletzung der Sicherheit bei Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen. Eine spätere Verlagerung auf die Baufirma ist möglich. Verkehrssicherungspflichtig ist diejenige Körperschaft, die den Zugriff auf die Straße hat. Bei der Übertragung (zum Beispiel auf einen Bauunternehmer) bleibt die Pflicht der bisher Zuständigen die getroffenen Maßnahmen zu überwachen. Die öffentlichen Verkehrsflächen müssen gefahrlos gestaltet werden und erhalten bleiben. Außerdem muss der Sicherungspflichtige den Verkehrsteilnehmenden vor den von den Straßen kommenden Gefahren bewahren oder zumindest vor ihnen warnen. Dazu zählt auch die winterliche Raum- und Streupflicht. Verkehrssicherungspflichtige haften allerdings nur bei einem Verschuldensvorwurf. | ||
− | Die Verkehrssicherungspflicht taucht begrifflich nicht in dem Straßenwegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalens auf, ist aber inhaltlich darüber geregelt (siehe § 9 StrWG).<ref>Kommunen in NRW (2022): Verkehrssicheurngspflicht. Online nicht mehr abrufbar.</ref> | + | Die Verkehrssicherungspflicht taucht begrifflich nicht in dem Straßenwegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalens auf, ist aber inhaltlich darüber geregelt (siehe § 9 [[Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)|StrWG]]).<ref>Kommunen in NRW (2022): Verkehrssicheurngspflicht. Online nicht mehr abrufbar.</ref> |
==== Literaturverzeichnis ==== | ==== Literaturverzeichnis ==== | ||
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Aktuelle Version vom 12. September 2024, 14:24 Uhr
Im Leitfaden: 1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen
Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht durch Gesetz geschaffen, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt worden: Verpflichtung desjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen (im Rahmen der Möglichkeiten und nicht nach finanziellen Möglichkeiten), die zur Abwehr der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig ist eine aus dem bürgerlichen Recht wurzelnde Pflicht, abgeleitet aus den Paragraphen 823 und 836 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)[1] (Haftung des Grundstücksbesitzers).
Die Verkehrssicherungspflicht erfasst die zur Gewährleistung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs erforderlichen Maßnahmen und geht damit noch über die Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers hinaus. Sie sieht die Kontrolle des Straßenraums (Begehung und Dokumentation) und eine verkehrsmäßige Reinigung (Beseitigung von Hindernissen oder Erschwerungen im Interesse der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs), zum Teil auch Winterdienst, Schadensbeseitigung und Beseitigung von Warnhinweisen, Schildern sowie Beleuchtung, vor. Verkehrssicherungspflichtige müssen abhängig von der jeweiligen Situation alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr ergreifen. Gefährlich ist eine Straßenstelle, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalles auch dann nahelegt, wenn Verkehrsteilnehmende bei einer zweckgemäßen Benutzung und der gebotenen Aufmerksamkeit die Gefahr nicht rechtzeitig erkennen können und sich auf sie nicht ohne weiteres einzustellen vermag (siehe BGH Urt. vom 12.04.1973; III ZR 61/71 VersR 1973, 637).
Die Verkehrssicherungspflicht gilt ab Verkehrsübergabe und nicht erst ab der Widmung. Allerdings haftet der Straßenbaulastträger nach BGB bei einer Verletzung der Sicherheit bei Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen. Eine spätere Verlagerung auf die Baufirma ist möglich. Verkehrssicherungspflichtig ist diejenige Körperschaft, die den Zugriff auf die Straße hat. Bei der Übertragung (zum Beispiel auf einen Bauunternehmer) bleibt die Pflicht der bisher Zuständigen die getroffenen Maßnahmen zu überwachen. Die öffentlichen Verkehrsflächen müssen gefahrlos gestaltet werden und erhalten bleiben. Außerdem muss der Sicherungspflichtige den Verkehrsteilnehmenden vor den von den Straßen kommenden Gefahren bewahren oder zumindest vor ihnen warnen. Dazu zählt auch die winterliche Raum- und Streupflicht. Verkehrssicherungspflichtige haften allerdings nur bei einem Verschuldensvorwurf.
Die Verkehrssicherungspflicht taucht begrifflich nicht in dem Straßenwegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalens auf, ist aber inhaltlich darüber geregelt (siehe § 9 StrWG).[2]