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Überführung eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder tiefer liegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite rechtwinklig zwischen den Widerlagern gemessen 2,00 m oder mehr beträgt.<ref>[[Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen - Überwachung und Prüfung (DIN 1076)|DIN 1076]]</ref> | Überführung eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder tiefer liegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite rechtwinklig zwischen den Widerlagern gemessen 2,00 m oder mehr beträgt.<ref>[[Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen - Überwachung und Prüfung (DIN 1076)|DIN 1076]]</ref> | ||
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Version vom 25. Juli 2024, 14:53 Uhr
Ergänzung zum Leitfaden: 2.1.2 Brücken | 3.2 Brücken
Überführung eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder tiefer liegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite rechtwinklig zwischen den Widerlagern gemessen 2,00 m oder mehr beträgt.[1]