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Ergänzung zum Leitfaden: 2.1.2 Brücken | 3.2 Brücken
Überführung eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder tiefer liegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite rechtwinklig zwischen den Widerlagern gemessen 2,00 m oder mehr beträgt.[1]