Die Infrastrukturanlagen der Stadtverwaltung Münster: Unterschied zwischen den Versionen

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Die genannten Infrastrukturanlagen unterliegen regelmäßige Zustandskontrollen, welche rechtlich geregelt sind. Für die Straßenbaulast kommt das Straßenweggesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ([[Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)|StrWG NRW]]) zu tragen. Hier sind besonders die Paragraphen 9 und 9a wichtig.<ref>Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch den Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022.</ref> Zu beachten ist, dass Brücken ebenfalls zu der Einrichtung der Straße gehört (siehe § 2 [[Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)|StrWG]]). Die Zustandskontrollen für den Bereich der Brücken laufen nach der [[DIN 1076]]. Die [[DIN 1076]] ist eine Norm, welche die Prüfung und die Überwachung von Ingenieurbauwerken im Zuge Straßen und Wege hinsichtlich ihrer Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit regelt.<ref>Stadt Münster (2019): Prozessanweisung K11 „Betrieb und Unterhaltung von Straßen und Ingenieurbauwerken“. S. 3-4.</ref> Für die Kanalisation sind die Selbstüberwachungsverordnung-kommunal Nordrhein-Westfalen ([[Selbstüberwachungsverordnung-kommunal Nordrhein-Westfalen (SüwV-kom)|SüwV-kom]]) und die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ([[Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO-Abwasser)|SüwVO-Abwasser]]) relevant. Die [[Selbstüberwachungsverordnung-kommunal Nordrhein-Westfalen (SüwV-kom)|SüwV-kom]] ist eine Verordnung, die in Abhängigkeit von der Anlagengröße den Mindestumfang für die Selbstüberwachung von Abwasserreinigungsanlagen vorgibt und die durchzuführenden Maßnahmen für die Selbstüberwachung aufführt. Die [[Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO-Abwasser)|SüwVO-Abwasser]] dagegen ist eine Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen in einen Vorfluter.<ref>Stadt Münster (2019): Prozessanweisung K16 „Betrieb und Überwachung von Abwasseranlagen“. S. 2.</ref>
 
==== Weiterführendes Wissen zu den Infrastrukturanlagen der Stadtverwaltung Münster ====
 
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Aktuelle Version vom 21. September 2024, 19:21 Uhr

Im Leitfaden: 1.2.1 Rechtlich, administrative Strukturen


Die Infrastrukturanlagen der Stadt Münster befassen sich mit weitaus mehr als nur den Brücken, der Kanalisation und der Verkehrswege. Da der Fokus im Forschungsprojekt allerdings auf diese drei Infrastrukturanlagen gelenkt wurde, beziehen sich die folgenden Unterpunkte auf eben diese Bereiche.

Die genannten Infrastrukturanlagen unterliegen regelmäßige Zustandskontrollen, welche rechtlich geregelt sind. Für die Straßenbaulast kommt das Straßenweggesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zu tragen. Hier sind besonders die Paragraphen 9 und 9a wichtig.[1] Zu beachten ist, dass Brücken ebenfalls zu der Einrichtung der Straße gehört (siehe § 2 StrWG). Die Zustandskontrollen für den Bereich der Brücken laufen nach der DIN 1076. Die DIN 1076 ist eine Norm, welche die Prüfung und die Überwachung von Ingenieurbauwerken im Zuge Straßen und Wege hinsichtlich ihrer Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit regelt.[2] Für die Kanalisation sind die Selbstüberwachungsverordnung-kommunal Nordrhein-Westfalen (SüwV-kom) und die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO-Abwasser) relevant. Die SüwV-kom ist eine Verordnung, die in Abhängigkeit von der Anlagengröße den Mindestumfang für die Selbstüberwachung von Abwasserreinigungsanlagen vorgibt und die durchzuführenden Maßnahmen für die Selbstüberwachung aufführt. Die SüwVO-Abwasser dagegen ist eine Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen in einen Vorfluter.[3]

Weiterführendes Wissen zu den Infrastrukturanlagen der Stadtverwaltung Münster


Literaturverweise

  1. Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch den Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022.
  2. Stadt Münster (2019): Prozessanweisung K11 „Betrieb und Unterhaltung von Straßen und Ingenieurbauwerken“. S. 3-4.
  3. Stadt Münster (2019): Prozessanweisung K16 „Betrieb und Überwachung von Abwasseranlagen“. S. 2.